Penoidaufbau nicht notwendig für PÄ (alt)
OLG ZWEIBRÜCKEN zur
Notwendigkeit des Penisaufbaus
NJW 1992,760
18. Gerichtliche Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit TranssexuellenG § 8 I
Die gerichtliche Feststellung der anderweitigen Geschlechtszugehörigkeit einer weiblich geborenen Transsexuellen ist nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Technik nicht von der vorherigen operativen Ausbildung eines künstlichen männlichen Geschlechtsteils abhängig.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.6.1991 - 3 W 17/91
Zum Sachverhalt: Der Ast. ist am 30. 12. 1963 weiblichen Geschlechts geboren und mit den Vornamen Martina Susanna Auguste im Geburtsregister eingetragen worden, hat sich jedoch bereits seit frühester Jugend dem männlichen Geschlecht zugehörig gefühlt. Im Juli 1988 hat er sich mit dem Wunsch auf Vornahme einer Geschlechtsumwandlung in ärztliche Behandlung begeben. Nach Durchführung aufklärender Gespräche und medizinischer Feststellung des Transsexualismus wurde im Oktober 1988 eine hormonelle Therapie eingeleitet. Am 18.7.1989 wurden durch die Fachärztin für Chirurgie - plastische Chirurgie - A beide Brüste, am 28. 11. 1989 die Gebärmutter und beide Eierstöcke operativ entfernt. Auf Antrag des Ast. hat das AG Frankenthal (Pfalz) unter - von der Bet. zu 1 gebilligter - Verwertung zweier vom Ast. bei Einleitung des Verfahrens vorgelegter (Privat-)Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B sowie Einholung eines fachpsychologisch Gutachtens des Dipl.-Psychologen und Psychotherapeuten C mit Beschluß vom 27. 3. 1990 die bisherigen Vornamen des Ast. geändert, Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Mit weiterem Beschluß vom 9. 10. 1990 hat das AG Frankenthal (Pfalz) einem während des vorbezeichneten Verfahrens gestellten weiteren Antrag des Ast. auf Feststellung, daß er als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei, entsprochen. Es hat sich hierbei auf eine Stellungnahme der Chirurgin A gestützt, daß durch die von ihr durchgeführten Operationen beim Ast. eine Annäherung an das Erscheinungsbild des männlichen Geschlechts erreicht worden sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Bet. zu 1 hat das LG Frankenthal (Pfalz) mit Beschluß vom 31. 1. 1991 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Bet. zu 1 ihre Auffassung weiter, daß die getroffene Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ohne artifizielle Ausbildung von Penis und Skrotum beim Ast. nicht zulässig sei.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Die sofortige weitere Beschwerde der Bet. zu 1 ist nach §§ 9 III 1 Halbs. 1, 4 IV 1 TranssexuellenG (TSG), § 27 S. 1 FGG statthaft, nach §§ 29 I 3, II, IV, 22 I FGG form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebefugnis der Bet. zu 1 folgt aus ihrer Stellung als Vertreterin des öffentlichen Interesse (§§ 9 III Halbs. 1, 3 II Nr. 2 TSG i. V. mit § 2 LVO zum Transsexuellengesetz vom 19.12.1980, GVBl. 264).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Das bisherige Verfahren und das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen (§ 12 FGG) lassen eine abschließende Entscheidung nicht zu. Dies erfordert die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens an das LG zur Durchführung weiterer Ermittlungen. Im einzelnen sind hierfür die nachfolgenden Erwägungen maßgebend.
Die Beschwerdekammer hat zutreffend die örtliche Zuständigkeit des AG Frankenthal (Pfalz) bejaht. Diese bestimmt sich gem. §§ 9 III 1 Halbs. 1, 2 II 1 TSG nach dem Wohnsitz des Ast. zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird, unter Berücksichtigung etwaiger nach § 2 I TSG zulässiger ergänzender Zuständigkeitsregelungen. Da der Ast. bei Verfahrensbeginn seinen Wohnsitz in Mainz hatte und gem. § 1 LVO zum Transsexuellengesetz das AG Frankenthal (Pfalz) als das für das ganze Land Rheinland-Pfalz zuständige erstinstanzliche Gericht bestimmt worden ist, bestehen hinsichtlich der Zuständigkeit keine Bedenken und bleibt der zwischenzeitlich offenbar erfolgte Umzug des Ast. in ein anderes Bundesland außer Betracht.
Verfahrensfehlerhaft ist dagegen, daß sich die Vorinstanzen mit unvollständigen Sachverständigengutachten begnügt haben. Die Feststellung einer anderweitigen Geschlechtszugehörigkeit ist nach § 8 I Nrn. 1 bis 4 TSG von der Erfüllung konkreter Voraussetzungen abhängig, unter anderem davon, daß der Ast. dauernd fortpflanzungsunfähig ist (Nr. 3) und sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist (Nr. 4). Ob im konkreten Fall diese Voraussetzungen gegeben sind, darf nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung in § 9 III 1 Halbs. 2 TSG vom Gericht nur auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten, die sich ausdrücklich auf diese Fragen erstrecken, entschieden werden. An diesen sachverständigen Äußerungen fehlt es hier. Die im erstinstanzlichen Verfahren verwerteten Gutachten des Sachverständigen B konnten sich hiermit nicht befassen, da bei ihrer Erstellung die genitalverändernden Operationen beim Ast. noch nicht abgeschlossen waren, während das Gutachten des Sachverständigen C sich mit diesen Fragen nicht zu befassen brauchte, da bei seiner Einholung der Antrag auf Feststellung einer anderweitigen Geschlechtszugehörigkeit noch nicht gestellt war und sich deshalb der vom Gericht erteilte Gutachtenauftrag hierauf nicht erstreckte. Die vom AG für genügend erachtete Äußerung der Operateurin A kann bereits deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, weil ihre nach §§ 9 III 1 Halbs. 1, 4 III 1 TSG erforderliche Qualifikation (die Sachverständigen müssen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sein) nicht festgestellt ist und sich ihre Stellungnahme zudem im wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkt, mithin eine nähere Begründung vermissen läßt.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht die angefochtene Entscheidung. Denn der Senat vermag insbesondere nicht die Auffassung des LG zu teilen, daß es hier in Kenntnis der durchgeführten Operationen bei der Prüfung des § 8 I Nr.4 TSG allein auf die Rechtsfrage ankomme, ob bei der Umwandlung von Frau zum Mann die operative Entfernung der Brüste ausreiche oder aber ein irgendwie geartetes männliches Geschlechtsteil vorhanden sein muß. Die vom Gesetz geforderten gutachtlichen Stellungnahmen zu den in § 8 I Nrn. 3 und 4 TSG normierten Voraussetzungen können und müssen sich bei sinngerechtem Verständnis der gesetzlichen Anordnung auf die ärztlichen Aspekte des Transsexualismus beziehen. Die Sachverständigen haben sich deshalb nach Auffassung des Senats bei der Stellungnahme zu § 8 I Nr.4 TSG insbesondere damit zu befassen, welche körperliche Anpassung aus medizinischen und psychologischen Gesichtspunkten nach Maßgabe der konkreten Situation des jeweiligen Ast. möglich und zu vertreten ist (vgl. hierzu etwa auch die vergleichbare Regelung in Art. 29b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, in der dies ausdrücklich festgelegt ist; zitiert nach Breemhaar, StAZ 1986, 204). Denn erst die Kenntnis dieser Gesichtspunkte ermöglicht dem Gericht eine am Gesetzeswortlaut und -zweck orientierte rechtliche Beurteilung des Einzelfalles. Dies gilt im Grundsatz gleichermaßen für die Frage, ob der Ast. dauernd fortpflanzungsunfähig ist (§ 8 I Nr. 2 TSG), mag dies auch im vorliegenden Fall wegen der durchgeführten Entfernung von Gebärmutter und Eileitern unproblematisch sein. Wie notwendig für die Entscheidungsfindung des Gerichts eine zeitnahe medizinische Beurteilung der genannten Fragen sein kann, zeigt instruktiv der Beschluß des OLG Hamm v. 15.2.1983 (OLGZ 1983, 153 [159]), in der zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 8 I Nr. 3 TSG die Unterbindung der Eileiterpassage als ausreichend erwogen wurde, obwohl sich die medizinische Wissenschaft seinerzeit schon mit der Möglichkeit einer lnvitro-Fertilisation (extracorporale Befruchtung mit anschließendem Embryonentransfer) befaßt hat, die heute mit Erfolg praktiziert wird, mithin eine Unterbindung der Eileiter nicht zu der vom Gesetz geforderten Fortpflanzungsunfähigkeit geführt hätte.
Bereits wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels kann sonach die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das LG wird vielmehr - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen des Senats - ergänzende gutachtliche Stellungnahmen einzuholen haben.
Die Beschwerdekammer hat zur Erfüllung der Voraussetzung des §8 I Nr. 4 TSG die Entfernung der Brüste als ausreichend angesehen und insbesondere die - von der Bet. zu 1 für gegeben erachtete - Notwendigkeit der operativen Ausbildung eines künstlichen männlichen Geschlechtsteils verneint. Sie hat dies im wesentlichen damit begründet, daß Auslegung und Anwendung des Gesetzes nicht von dem jeweiligen medizinischen Wissensstand abhängig gemacht werden dürfe. Denn dies würde (zukünftig) bei einem entsprechenden medizinischen Fortschritt dazu führen, daß bei Transsexuellen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht die operative Anfügung eines vollwertigen männlichen Geschlechtsteils erforderlich sein würde; dies aber sei nicht die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen und entspreche auch nicht der gesetzlichen Formulierung einer "deutlichen Annäherung" an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts, sondern liefe auf eine Angleichung oder Gleichstellung hinaus. Dieser Argumentation vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht in allen Punkten zu folgen.
Bei der Auslegung eines Gesetzes ist nicht an seinem buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern nach seinem Sinn und Zweck zu forschen. Maßgebend sind nicht die subjektiven Vorstellungen des historischen Gesetzgebers, sondern sein in den einzelnen Vorschriften zum Ausdruck kommender, objektivierter Wille, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. nur BVerfGE 10, 234 [244] = NJW 1960, 235). Dabei sind die Gesetzesmaterialien (nur) unterstützend und (nur) insofern heranzuziehen, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen; der sogenannte Wille des Gesetzgebers ist deshalb bei der Interpretation insoweit zu berücksichtigen, als er im Text Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 62, 1 [45] = NJW 1983, 735 m. w. Nachw.). Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, daß ein Gesetz grundsätzlich nicht statisch konzipiert, sondern in erster Linie für die Regelung zukünftiger Fälle gedacht ist und deshalb auch etwaige Veränderungen der bei seinem Erlaß gegebenen tatsächlichen Verhältnisse erfassen soll, welche die Erfüllung des Gesetzeszwecks fördern.
Hiervon ausgehend ist deshalb zunächst zu beachten, daß der Gesetzgeber mit dem Transsexuellengesetz den verfassungsrechtlichen Wertungen des BVerfG (BVerfGE 49, 286 ff. = NJW 1979, 595) beim Transsexualismus Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Dr 8/2947, S. 11 unter 2.1). Danach gebieten die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört; dabei geht unsere Rechtsordnung und unser soziales Leben von dem Prinzip aus, daß jeder Mensch entweder "männlichen" oder "weiblichen" Geschlechts ist (BVerfGE 49, 286 [298] = NJW 1979, 595). Diesen verfassungsrechtlichen Wertungen trägt das Transsexuellengesetz dadurch Rechnung, daß es eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Transsexuellen mit der hieraus resultierenden Übernahme der dem nunmehrigen Geschlecht zugeordneten gesetzlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich zuläßt, dies aber (auch) davon abhängig macht, wie in § 8 I Nr. 4 TSG unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß eine genitalverändernde Operation zum Zwecke der Anpassung an das andere Geschlecht zu erfolgen hat. Dies beinhaltet nach Auffassung des Senats zunächst, daß in jedem Fall dem Transsexuellen durch operative Maßnahmen eine geschlechtliche Betätigung entsprechend seinem Ursprungsgeschlecht unmöglich zu machen ist (vgl. hierzu auch BT-Dr 8/2947, S. 12 unter 2.6). Hieraus folgt aber weiter, daß der Begriff "deutliche Annäherung" in § 8 I Nr. 4 TSG nicht restriktiv zu verstehen ist, sondern diese Wortwahl durch die damals nur eingeschränkt vorhandenen operativen Möglichkeiten bedingt war. Unabhängig von dieser Ausdrucksweise entspricht es nämlich dem Gesetzeszweck, eine so weitgehende äußere geschlechtliche Anpassung vorzunehmen, wie dies nach dem jeweiligen medizinischen Wissensstand möglich und dem Transsexuellen zumutbar ist, zumal eine solche Forderung regelmäßig mit dem gleichgelagerten Bestreben des Transsexuellen korrespondiert und deshalb nicht mit seinen schützenswerten Interessen kollidiert. Dies wird auch im vorliegenden Fall daran deutlich, daß der Ast. selbst, wie seinen Erklärungen vor dem LG zu entnehmen ist, die operative Anbringung eines künstlichen männlichen Geschlechtsteils gewünscht und hiervon nur auf ärztlichen Rat wegen des ungewissen Ergebnisses vorläufig Abstand genommen hat. Damit ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß für die Feststellung einer anderweitigen Geschlechtszugehörigkeit gegebenenfalls auch die operative Ausbildung eines dem angestrebten Geschlecht entsprechenden künstlichen Geschlechtsteils zu verlangen ist.
Die entgegen der Auffassung des LG sonach gebotene extensive Auslegung des § 8 I Nr. 4 TSG zwingt allerdings nicht zu dem Schluß, daß dem vorliegenden Antrag nur stattgegeben werden kann, wenn der Ast. sich zuvor mit einem künstlichen männlichen Geschlechtsteil operativ versorgen läßt. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des AG ist vielmehr zwanglos davon auszugehen, daß derzeit eine solche Operation noch keine überzeugenden Ergebnisse erbringt (ebenso Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl. [1990], Stichwort: Geschlechtsumwandlung, S.586). Dabei kommt es - worauf die Bet. zu 1 wesentlich abstellt - nicht darauf an, daß derartige Operationen bereits durchgeführt werden und die Patienten mit dem erreichten Ergebnis zufrieden sein sollen. Vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, daß auch von ärztlicher Seite die derzeitigen operativen Möglichkeiten sehr differenziert und kontrovers beurteilt werden. Unter diesen Umständen kann nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Technik von einem Transsexuellen bei Wahrung seiner verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte nicht verlangt werden, daß er sich einer derartigen Operation zwangsläufig zu unterziehen hat, wenn er eine Feststellung seiner anderweitigen Geschlechtszugehörigkeit erreichen will. Ob zukünftig eine andere Beurteilung möglich und erforderlich sein wird, hängt entscheidend von der Weiterentwicklung der plastischen Chirurgie in diesem Bereich ab. Es wird die Aufgabe der im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz einzubeziehenden medizinischen Sachverständigen sein, die Fortschritte auf diesem Gebiet sorgfältig zu beobachten und im Rahmen ihrer gutachtlichen Stellungnahmen den Gerichten die notwendigen Beurteilungs- und Entscheidungshilfen zu geben.
Demgegenüber wird aber das LG im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen zu klären haben, ob die sonstigen aus ärztlicher Sicht unbedenklich möglichen genitalverändernden Operationen beim Ast. durchgeführt worden sind. Im vorliegenden Fall ist insbesondere nicht festgestellt, daß der Ast. sich einer Scheidenoperation (Verschluß des Introitus vaginae; vgl. Pschyrembel, S. 586) unterzogen hat, die regelmäßig zur Erfüllung der Voraussetzung des § 8 I Nr. 4 TSG zu fordern ist, um sicherzustellen, daß dem Ast. eine geschlechtliche Betätigung als Frau nicht mehr möglich ist. Hierzu werden die Sachverständigen sich im Rahmen ihrer nunmehr vom LG einzuholenden ergänzenden Stellungnahmen mit dem vom Senat entsprechend seinen obigen Ausführungen zu fordernden Inhalt zu äußern haben.
Mit seiner Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des OLG Hamm vom 15. 2. 1983 (OLGZ 1983, 153 ff.), so daß es der Vorlage des Verfahrens an den BGH (§ 28 II 1 FGG) nicht bedarf. Wohl hat sich das OLG Hamm auf den Standpunkt gestellt (OLGZ 1983, 153 [158]), daß zur Erfüllung des § 8 I Nr. 4 TSG "lediglich die operative Entfernung der Brüste verlangt werden" könne. Diese Ausführungen stehen aber ersichtlich in unmittelbaren Zusammenhang mit der vorherigen Feststellung, daß "nach dem heutigen medizinischen Wissensstand eine Angleichung an das männliche Geschlecht im Genitalbereich nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist". Aus dieser Formulierung ist zunächst zu folgern, daß das OLG Hamm eine Änderung seines Standpunktes bei entsprechenden Fortschritten der medizinischen Technik nicht ausschließen wollte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß sich das OLG Hamm bei seiner Entscheidung der Möglichkeit und - zur Erfüllung des Gesetzeszweckes - der Notwendigkeit sonstiger Operationen im Genitalbereich wie etwa der Entfernung der Scheide bewußt gewesen ist.
Da das sachliche Ergebnis des Verfahrens noch nicht abzusehen ist, verbietet sich derzeit eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. §§ 128a II, 30 II 1 KostO festgesetzt.
Anschließend ist zu bemerken, daß die in dieser Entscheidung durchgängig erfolgte Bezeichnung des Ast. in maskuliner Form nichts über das mögliche Ergebnis des vorliegenden Verfahrens aussagen soll. Der Senat ist jedoch der Auffassung und macht sich in diesem Punkt die Argumentation des OLG Hamm (OLGZ 1983, 153 [159]) zu eigen, daß ungeachtet der noch bestehenden rechtlichen Zuordnung des Ast. zum weiblichen Geschlecht jedenfalls im Sprachgebrauch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, daß der Ast. transsexuell veranlagt und dies durch die Zulassung der Vornamensänderung von der Rechtsordnung anerkannt worden ist.
(Mitgeteilt von Richter am OLG Giersch, Zweibrücken)
Anm. d. Schriftltg.: Vgl. auch BAG, NJW 1991, 2723.
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