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Transsexualität - NGS

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Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Damit man erstmal weiß worum es hier eigentlich geht, habe ich den Entwurf hier reingestellt. Mehr zu diesem Entwurf kann man hier einsehen: BMFSFJ

Ich muß es wohl nicht näher erläutern, daß wir absolut GEGEN dieses Gesetz sind! Wir wollen unser TSG behalten, daß bitteschön nach UNSEREN Bedürfnissen und Bedarfen reformiert wird und NUR AUSSCHLIEßLICH nach unseren!


Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(SBGG)

§ 1

Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der
Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Per-
son zu stärken,

2. das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die
Geschlechtsidentität zu verwirklichen.

(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.

(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuch deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags
und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer

1. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,

2. eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält
oder

3. eine Blaue Karte EU besitzt.
 

§ 2
Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

(1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Perso-
nenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe
zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, in-
dem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehe-
nen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor,
so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des
Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die
Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass


1. der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Ge-
schlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,


2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.


(3) Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person
zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.


(4) Gibt ein Ausländer die Erklärung nach § 2 in dem Zeitraum von zwei Monaten vor
dem Eintritt eines Ereignisses, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 des Auf-
enthaltsgesetzes und zur Ausreisepflicht nach § 50 des Aufenthaltsgesetzes führt, bis zu
dem Zeitpunkt des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes ab,
so bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.


§ 3

Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer


(1) Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr
vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vorna-
men (§ 2) nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zu-
stimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindes-
wohl nicht widerspricht.


(2) Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) für die Person abgeben. Ein Vormund bedarf
hierzu der Genehmigung des Familiengerichts; das Familiengericht erteilt die Genehmi-
gung, wenn die Erklärung unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.


(3) Für eine volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt
und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist,
kann nur der Betreuer die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vor-
namen nach § 2 abgeben; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ent-
sprechendes gilt, wenn ein geschäftsunfähiger Volljähriger, für den in dieser Angelegenheit
ein Betreuer bestellt ist, die Erklärung nicht selbst abgeben kann. Das Betreuungsgericht
erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Be-
treuten entspricht.


§ 4

Anmeldung beim Standesamt


Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Per-
son drei Monate vor der Erklärung nach § 2 mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt
anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird
gegenstandslos,

wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.


§ 5

Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung


(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtsein-
trags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies
gilt nicht in den Fällen des § 3.


(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu
einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.


§ 6

Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen


(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind
im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuord-
nung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist.


(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an
Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentü-
mers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch
Satzung zu regeln, unberührt.


(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Ge-
schlechtseintrag geregelt werden.


(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es bei allen gesundheitsbezogenen
Maßnahmen oder Leistungen nicht an, sofern diese im Zusammenhang mit körperlichen,
insbesondere organischen Gegebenheiten stehen.


§ 7

Quotenregelungen


(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestan-
zahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorge-
sehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder
zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.


(2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mit-
glieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berück-
sichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetz-
lich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mit-
gliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Ge-
schlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.


(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.

 
 

§ 8
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften


(1) Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit,
künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder Übertragung von Eizellen oder Embryo-
nen treffen, gelten unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Ge-
schlecht der jeweiligen Person,


1. die schwanger oder gebärfähig ist,


2. die schwanger oder gebärfähig werden will,


3. die ein Kind geboren hat oder stillt oder


4. bei der eine künstliche Befruchtung durchgeführt wird oder der Eizellen oder Embryo-
nen entnommen oder übertragen werden.


Gleiches gilt für Gesetze und Verordnungen, die Regelungen im Kontext von Schwanger-
schaft, Geburt, Wochenbett und Stillen treffen.


(2) Gesetze und Verordnungen, die an die Entnahme oder Übertragung von Samen-
zellen oder die Verwendung von Samenzellen zur künstlichen Befruchtung, an die Stellung
als leiblicher Vater oder daran anknüpfen, dass ein Mann der Mutter eines Kindes während
dessen Empfängniszeit beigewohnt hat, gelten unabhängig von dem im Personenstands-
register eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person,


1. die zeugungsfähig war oder ist,


2. die ein Kind gezeugt hat oder hätten zeugen können, oder


3. die Samenzellen spenden will, gespendet hat oder der Samenzellen entnommen wer-
den.


§ 9

Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall


Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es
den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf
beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach
Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammen-
hang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder

„divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Der zeitliche Zusam-
menhang ist unmittelbar ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung des Span-
nungs- oder Verteidigungsfalls sowie während desselben gegeben.


§ 10

Änderung von Registern und Dokumenten


(1) Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstands-
register geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund ande-
rer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ih-
ren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen
Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die bisherigen Einträge bleiben in amtlichen Registern erhalten.


(2) Die Person kann auch verlangen, dass folgende Dokumente, soweit diese Anga-
ben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten, mit dem geänderten Ge-
schlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berech-
tigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann:


1. Zeugnisse und andere Leistungsnachweise,


2. Ausbildungs- und Dienstverträge,


3. Besitzstandsurkunden,


4. Führerscheine,


5. Versicherungsnummer-Nachweis und elektronische Gesundheitskarte und


6. Zahlungskarten.


Bei der Neuausstellung sind die zu ändernden Dokumente von dieser Person im Original
vorzulegen und von der Stelle im Sinne des Absatzes 3 einzuziehen oder für ungültig zu
erklären. Kann das zu ändernde Dokument nicht vorgelegt werden, so hat die Person an
Eides statt zu versichern, dass sie weder im Besitz des Dokumentes ist noch Kenntnis von
dessen Verbleib hat. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit nach Maßgabe anderer
Rechtsvorschriften die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts die Ungültigkeit
von Dokumenten zur Folge hat.


(3) Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle
oder Person,


1. die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,


2. die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder


3. die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.


Die nach Absatz 2 berechtigte Person hat die angemessenen Kosten der Neuausstellung
zu tragen.


§ 11

Eltern-Kind-Verhältnis


(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591
und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete
Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach

§ 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begrün-
dete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag
im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich.


(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenomme-
nen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig
begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist
ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeb-
lich.

 
 

§ 12
Geschlechtsneutrale Regelungen


Gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Ge-
schlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, gelten für Personen unabhängig von der im
Personenstandsregister eingetragenen Geschlechtsangabe und auch dann, wenn keine
Angabe eingetragen ist.


§ 13

Offenbarungsverbot


(1) Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden,
so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung
eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausge-
forscht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn


1. amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu
dieser Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentli-
chen Stellen die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlich ist,


2. besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine Offenbarung der Daten nach
Satz 1 erfordern oder


3. ein rechtliches Interesse an den Daten nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird.

Besondere Gründe des öffentlichen Interesses nach Satz 2 Nummer 2 sind insbesondere
dann gegeben, wenn die Offenbarung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Strafver-
folgungs- oder Sicherheitsbehörden sowie amtlichen Stellen mit Sicherheitsaufgaben erfor-
derlich ist.


(2) Ein früherer und der derzeitige Ehegatte, Verwandte in gerader Linie und der an-
dere Elternteil eines Kindes der Person nach Absatz 1 Satz 1 sind nur dann verpflichtet,
deren geänderten Geschlechtseintrag oder deren geänderte Vornamen anzugeben, wenn
dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich
ist. Satz 1 gilt nicht für


1. den Ehegatten aus einer nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vorna-
men geschlossenen Ehe,


2. das nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geborene oder
angenommene Kind,


3. den anderen Elternteil eines von der betroffenen Person nach der Änderung des Ge-
schlechtseintrags und der Vornamen geborenen oder angenommenen Kindes.


(3) Das Offenbarungsverbot nach Absatz 1 steht einer weiteren Verarbeitung der bis
zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in amtlichen Registern oder In-
formationssystemen enthaltenen Angaben nicht entgegen. Amtliche Register und amtliche
Informationssysteme dürfen zur Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen die bis zur
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben verarbei-
ten, wenn andere Rechtsvorschriften eine Verarbeitung der aktuellen Daten vorsehen.

(4) Mitteilungen und Informationen zwischen amtlichen Registern und amtlichen Infor-
mationssystemen sowie solche Abrufe aus diesen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften
erfolgen, sind ungeachtet des Offenbarungsverbots nach Absatz 1 Satz 1 zulässig.


(5) Nach Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen informiert die zustän-
dige Meldebehörde die folgenden Behörden zur Aktualisierung der in den von ihnen geführ-
ten Registern oder Informationssystemen gespeicherten Daten zu dieser Person:


1. Bundeskriminalamt,

2. Bundespolizei,

3. Bundesverwaltungsamt zum Nationalen Waffenregister und zum Ausländerzentralre-
gister, soweit das Bundesverwaltungsamt Daten im Auftrag des Bundesamts für Mig-
ration und Flüchtlinge verarbeitet (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes),

4. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, es sei denn im Melderegister ist ausschließ-
lich die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Person verzeichnet,

5. Bundesamt für Verfassungsschutz,

6. Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst,

7. die jeweils zuständigen Landeskriminalämter,

8. Zollkriminalamt,

9. Hauptzollämter, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie

10. Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Dabei sind folgende Daten automatisiert zu übermitteln:


1. Familienname,

2. bisherige und geänderte Vornamen

3. Geburtsdatum,

4. Geburtsort,

5. Staatsangehörigkeiten,

6. bisheriger und geänderter Geschlechtseintrag,

7. Anschrift sowie

8. Datum der Änderung.


Sofern in den Registern oder Informationssystemen der empfangenden Behörde keine Da-
ten zu der betroffenen Person vorhanden sind, sind die übermittelten Daten unverzüglich
zu löschen. § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

 
 

§ 14
Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszu-
gehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich
schädigt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn-
det werden.


§ 15

Übergangsvorschriften


(1) Am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 13
Satz 1] anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 1]
geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich… [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 1] geltenden Recht weitergeführt.


(2) Die §§ 6 bis 13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und
der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich … [ein-
setzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 1]
geltenden Fassung


1. des Transsexuellengesetzes und

2. des § 45b des Personenstandsgesetzes.


Artikel 2
Änderung des Paßgesetzes


Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In § 4 Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben.

2. § 6 Absatz 2a wird aufgehoben.


Artikel 3

Änderung des Bundesmeldegesetzes


In § 51 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2606) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 63“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
fügt.

 
 

Artikel 4
Änderung des Personenstandsgesetzes


Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:


1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


a) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:

„§ 45b Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“.


b) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78 Übergangsregelung“.


2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund des Transsexuellengesetzes“
durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Be-
zug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.


3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:


a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Feststellung“ die Wörter „oder die Änderung“
eingefügt.


b) In Nummer 4 werden die Wörter „oder die Änderung des Geschlechts“ durch die
Wörter „des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtsein-
trags“ ersetzt.


c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:


5.
die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen eines Eltern-
teils,“.


d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.


4. § 45b wird wie folgt gefasst:


„§ 45b

Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen


(1) Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtsein-
trag sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkun-
den. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Aus-
landsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standes-
amt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, gilt das-
selbe für dessen Erklärung.


(2) Für die Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das
das Geburtenregister für die betreffende Person, deren Geschlechtseintrag und Vor-
namen geändert werden sollen, führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Gebur-
tenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder

Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit,
so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren
Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich
auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das
Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegenge-
nommenen Erklärungen.


(3) Die Erklärungen nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Absatz 2 gilt ent-
sprechend.“


5. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschlie-
ßung geführten Vornamen nicht aufgenommen.“


6. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde
die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenom-
men.“


7. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Geschlechtseintrag einer Person nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über
die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und sind die Vornamen
einer Person nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf
den Geschlechtseintrag geändert worden, so gilt abweichend von § 62:


1. eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag darf nur der betroffenen
Person selbst erteilt werden,


2. eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartner-
schaftseintrag darf nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder
Lebenspartner erteilt werden.


Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person; § 13 des Geset-
zes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag bleibt unberührt.“


8. § 73 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

12.
die Erteilung von Personenstandsurkunden, einer Bescheinigung über die Entge-
gennahme einer namensrechtlichen Erklärung sowie die Anmeldung einer Erklä-
rung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen,“.


9. § 78 wird wie folgt gefasst:


§ 78

Übergangsregelung


Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach
dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten
auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis ein-
schließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 13 Satz 1] geltenden Fassung

 
 

1. des Transsexuellengesetzes und
2. des § 45b des Personenstandsgesetzes.“


Artikel 5

Änderung der Personenstandsverordnung


Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden
istist, wird wie folgt geändert:


1. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „weder dem männlichen noch“ durch das Wort „nicht“
ersetzt.


b) In Satz 4 werden die Wörter „weder dem männlichen noch dem weiblichen“ durch
die Wörter „zum Zeitpunkt der Geburt nicht dem männlichen“ und wird die Angabe

„BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.


2. In § 46 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder nach § 45b des Gesetzes“ durch
die Wörter „des Gesetzes oder nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in
Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.


3. Nach § 48 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ in einer Geburtsurkunde eingetra-
genen Person wird diese Bezeichnung durch „Elternteil“ ersetzt.“


4. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe
aa nach dem Wort „Transsexuellengesetzes“ die Wörter „in der bis einschließlich …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13
Satz 1] geltenden Fassung“ eingefügt.


Artikel 6

Änderung des Rechtspflegergesetzes


Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
(BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:


a) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c) des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über
die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;“.

b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:


17.
die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags
und der Vornamen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Selbst-
bestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag.“


2. § 15 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:


9.
die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und
der Vornamen nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in
Bezug auf den Geschlechtseintrag;“.


Artikel 7

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


In § 20a Absatz 1 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ er-
setzt.


Artikel 8

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen


und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:


1. In § 168g Absatz 1 werden die Wörter „§ 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandes-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestim-
mung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.


2. In § 299 Satz 1 werden die Wörter „§ 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestim-
mung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ ersetzt.

 
 

Artikel 9
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 12 wird aufgehoben.

2. Anlage 1 Nummer 15210 wird wie folgt gefasst:

Nr.
Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A
15210
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz .................................... 1,0“.


Artikel 10

Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Anlage 1 Teil 2 Honorargruppe M 3 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25.
Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 21 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 22 wird aufgehoben.


Artikel 11

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Nach Artikel 7 des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert
worden ist, wird folgender Artikel 7a eingefügt:

„Artikel 7a
Geschlechtszugehörigkeit

(1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates,
dem die Person angehört.

(2) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der
Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. Gleiches gilt für einen Namenswechsel
unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszu-
gehörigkeit.

 
 

(3) Erklärungen zur Wahl nach Absatz 2 müssen öffentlich beglaubigt werden; sie
können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.“


Artikel 12
Evaluierung


Die Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 die-
ses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem [einsetzen: Datum des Tages des In-
krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Satz 1] überprüfen und dem Deutschen Bun-
destag über das Ergebnis dieser Evaluierung einen Bericht vorlegen.


Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellen-
gesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft.

Letzte Bearbeitung: 29.08.2023, 22:33

 

News

 

21.07.23: Chat

Nachdem ich heute den ganzen Tag gebastelt habe, steht nun unser eigener Chat. Immer hereinspaziert in die gute Stube. Kaffee und Kuchen stehen bereit. Hier entlang.

 

18.07.23: Zertifikat

Seit heute den 18.07.23 ist unsere Webseite mit einem SSL-Zertifikat versehen. Das berühmte "Schloß" ist nun nicht mehr durchgestrichen.

 

12.07.23: Digitaler Chronist

Neuer Inhalt zum Thema Genderideologie online! Sehr schönes Video!



Neue Grafiken... / New graphics...


...sind nun online. Zu sehen hier und hier.


...are online now. See here and here.

 

Neue Inhalte
New contents

Jetzt gibt es neue Inhalte zum Thema "Rückkehrer".

 

There are now new contents about detransitioning.



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